Wohnwagen und Wohnmobil parken – die wichtigsten Regeln im Überblick
3 September, 2019 | Update: 04/12/2025
Wo lassen sich Wohnwagen oder Wohnmobil abstellen, wenn keine Reise ansteht? Ein Platz direkt vor der Haustür oder am Straßenrand wäre ideal. Doch mit dem anhaltenden Campingboom und immer mehr Fahrzeugen wird es in manchen Wohngebieten eng, was zunehmend zu Ärger führt. Der folgende Überblick zeigt, wo Wohnwagen und Wohnmobile abgestellt werden dürfen und welche Zeitlimits gelten.
Inhalt
- Grundsätzliches zum Thema „Wohnwagen / Wohnmobil parken“
- Wohnwagen parken: wo und wie lange?
- Wohnmobil parken: wo und wie lange?
- Und was sagen die Nachbarn?
- Sonderregelung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
- Parken von Wohnwagen / Wohnmobil auf dem eigenen Grundstück
- Sonderfall Saisonkennzeichen
- Falsch geparkt mit Wohnwagen oder Wohnmobil: Mit welcher Strafe / Bußgeld muss ich rechnen?
Kurz zusammengefasst

So vielleicht besser nicht…
Grundsätzliches zum Thema „Wohnwagen / Wohnmobil parken“
Grundsätzlich gilt für das Parken in Deutschland: Was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Das gilt für herkömliche Pkw genau so wie für Wohnwagen und Wohnmobile. Das bedeutet bei letzteren aber natürlich auch, dass man aufgrund der Größe ganz besonders darauf zu achten hat, dass das abgestellte Fahrzeug keine Behinderung für den Straßenverkehr darstellt, also zum Beispiel kein Verkehrsschild verdeckt, was bei der Höhe eines Wohnmobils natürlich schnell einmal der Fall sein kann.
Ferner sollte man sich bewusst machen, WANN man eigentlich den Verkehr behindert. Beim Abstellen seines Pkw macht man sich hier vielleicht grundsätzlich weniger Gedanken, aber sobald es um ein breites Wohnmobil geht, könnte man sich durchaus ein wenig für Zahlen und Fakten interessieren:
Wenn man mit seinem Wohnwagen oder Wohnmobil am Straßenrand parkt, muss ein Fahrzeug größtmöglicher Breite (das sind dann 2,55 m) nebst einem Sicherheitsabstand (das wären 0,5 Meter) noch an unserem geparkten Gefährt vorbeifahren können. Wann immer Sie sich hier nicht sicher sind, gilt es, schlicht abzumessen. Praktisch ist es da vielleicht, wenn man immer ein Maßband im Wohnmobil mitführt.
Wenn man aber jetzt denkt, dass man ja hier und da halbseitig auf dem Gehweg parken kann, siehe Richtzeichen 315, dann ist davon in jedem Fall abzuraten. Im Zweifelsfall werden Sie mit Ihrem Urlaubsmobil die Gewichtsgrenze von 2,8t sprengen und demzufolge ist diese Abstellvariante nicht zulässig.
Es stellt sich also die Frage, wo man sein Wohnmobil oder den Wohnwagen parken kann. Und hierbei sollte unterschieden werden zwischen rein juristischen Regeln und einem Aspekt, der sich eher auf die Wahrung eines nachbarschaftlichen Friedens bezieht. Ganz getreu dem Motto: Nicht alles, was ich tun darf, sollte ich auch tun. Dazu später mehr.
Da viele ihren Wohnwagen oder das Wohnmobil für durchaus längere Perioden parken, weil sie die Reisegefährte schlicht nicht so regelmäßig nutzen, soll an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass in Deutschland die Pflicht besteht, in regelmäßigen Abständen nach seinem im öffentlichen Raum abgestellten also geparkten Fahrzeug zu schauen.
Als Faustregel gilt eine Orientierung von drei Tagen. In diesem Zeitraum sollte regelmäßig kontrolliert werden, ob das abgestellte Wohnmobil oder der Wohnwagen weiterhin ordnungsgemäß steht. Gründe dafür können kurzfristige Änderungen wie Demonstrationen, Baustellen, neue Verkehrszeichen oder temporäre Park- und Halteverbote sein. Eine kurze Kontrolle stellt sicher, dass neue Regelungen rechtzeitig erkannt und beachtet werden können.
Im Zweifel lohnt sich ein zusätzlicher Blick, um unnötige Kosten durch ein Abschleppen zu vermeiden.
Wohnwagen parken: wo und wie lange?

Abgekoppelte Wohnwagen dürfen nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Raum geparkt werden.
Für die Frage, wie ein Wohnwagen abgestellt werden darf, spielt es eine Rolle, ob das komplette Gespann gemeint ist oder ein abgekoppelter Anhänger.
Wohnwagen mit Zugfahrzeug
Hier greifen die allgemeinen Verkehrsregeln. Aufgrund der Fahrzeuglänge ist besonders darauf zu achten, die Markierungen eines Parkplatzes nicht zu überschreiten. Wird der Stellbereich überschritten, kann ein Bußgeld drohen.
Unabhängig davon, ob der Wohnwagen angekoppelt ist oder nicht, gelten bei Dunkelheit besondere Vorgaben zur Sichtbarkeit. Entscheidend sind Faktoren wie die örtliche Straßenbeleuchtung oder die Position des Fahrzeugs. Je nach Situation kann zusätzliche Beleuchtung oder Kennzeichnung nötig sein. Befindet sich das Fahrzeug auf einem ausgewiesenen Parkplatz abseits des fließenden Verkehrs, entfällt diese Pflicht.
Abgekoppelter Wohnwagen
Ein Wohnwagen ohne Zugfahrzeug darf maximal zwei Wochen am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkflächen stehen. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 3b StVO: „Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.“
Grundsätzliches
Parkflächen, die ausschließlich für Pkw vorgesehen sind, dürfen weder mit dem Gespann noch mit einem abgekoppelten Wohnwagen genutzt werden.
Diese Regeln helfen, Konflikte zu vermeiden und sorgen dafür, dass Camper ihr Fahrzeug sicher und ordnungsgemäß abstellen können – auch außerhalb der Reisezeit.
Wohnmobil parken: wo und wie lange?

Wohnmobile über 7,5 Tonnen dürfen nur zu bestimmten Zeiten im öffentlichen Raum parken.
Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen und gültiger Zulassung dürfen grundsätzlich unbegrenzt am Straßenrand abgestellt werden. Anders als bei abgekoppelten Wohnwagenanhängern gibt es hier keine feste Höchstparkdauer. Entscheidend ist, dass keine Verkehrszeichen verdeckt werden, keine Verbote bestehen und das Fahrzeug den Verkehr weder behindert noch gefährdet. Auf ausreichend dimensionierten Stellflächen ist das Abstellen daher problemlos möglich.
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen unterliegen gesonderten Regeln. Diese gelten nur im zugelassenen Zeitraum – Hinweise dazu finden sich im Abschnitt zum Saisonkennzeichen.
Für Wohnmobile über 7,5 Tonnen gelten strengere Vorschriften. In Wohn- und Erholungsgebieten ist das Parken zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Eine Ausnahme besteht nur auf speziell ausgewiesenen Stellflächen.
Gibt es ein „zu lang“ beim Parken meines Wohnmobils?
Da für das Abstellen eines Wohnmobils zunächst dieselben Grundregeln gelten wie für Pkw, rückt eine andere Frage in den Vordergrund: Wie lange darf ein Wohnmobil im öffentlichen Raum stehen?
Eine spezielle Vorschrift nur für Wohnmobile existiert dafür nicht. Auch Pkw dürfen nicht unbegrenzt an derselben Stelle parken. Beim Wohnmobil kommt jedoch hinzu, dass es oft nur saisonal genutzt wird. Dadurch entfällt das regelmäßige Umparken, wie es bei Alltagsfahrzeugen üblich ist. Entscheidend ist daher, ab wann die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes nicht mehr als Gemeingebrauch gilt, sondern als unzulässige Sondernutzung.
Einheitliche Vorgaben gibt es nicht; die Handhabung variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Eine frühzeitige Nachfrage bei der örtlichen Verwaltung schafft Klarheit.
Als grobe Orientierung gilt: Ab einem Zeitraum von rund sechs Monaten kann es kritisch werden.

Und was sagen die Nachbarn?
Im Kern gilt: Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Dennoch hilft es, beim Abstellen von Wohnmobil oder Wohnwagen nicht nur auf die eigenen Rechte zu schauen, sondern auch auf das Umfeld. Ein rücksichtsvoller Umgang sorgt dafür, dass Campingfahrzeuge im Alltag nicht unnötig zu Konflikten führen.
Rücksicht im Wohngebiet
In manchen Wohnstraßen sind Parkflächen knapp. Wer sein Wohnmobil über längere Zeit nicht nutzt, kann überlegen, einen Stellplatz außerhalb der Straße zu mieten. Das entlastet die Nachbarschaft und schützt gleichzeitig das Fahrzeug – etwa durch ein Dach oder eine abgeschirmte Abstellfläche.
Sicherheit für Fußgänger
Steht ein großes Fahrzeug in Bereichen, in denen viele Kinder unterwegs sind – z. B. in der Nähe von Schulen oder Spielplätzen – kann es die Sicht auf die Straße stark einschränken. Auch wenn das Parken dort rechtlich zulässig ist, lohnt sich die Frage, ob ein anderer Stellplatz sicherer wäre.
Konflikte vermeiden
Offene Kommunikation hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Ein Wohnmobil oder Wohnwagen soll Freude bringen und nicht zum Auslöser unnötiger Diskussionen werden. Wer aufmerksam parkt und die Situation vor Ort im Blick behält, trägt zu einem entspannten Miteinander bei.
Sonderregelung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in einer Eigentümerversammlung eigene Regeln festlegen, die das Abstellen von Wohnmobilen oder Wohnwagen auf gemeinschaftlichen Parkflächen erlauben oder einschränken. Eigentümer kennen solche Vereinbarungen meist bereits, während Mieter sich bei Vermietern oder Eigentümern informieren sollten.
Ist das Thema in der Gemeinschaft noch nicht geregelt, lohnt es sich, frühzeitig darüber zu sprechen und eine gemeinsame Lösung zu finden, bevor ein Campingfahrzeug dauerhaft abgestellt wird. Hilfreich ist oft auch der Hinweis, für welchen Zeitraum das Parken geplant ist.
Für kurze Aufenthalte, etwa zur Reinigung oder zum Beladen, ergeben sich in der Regel keine Schwierigkeiten. Soll das Fahrzeug jedoch über längere Zeit oder sogar für den Winter dort stehen, empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit der Gemeinschaft.
Parken auf dem eigenen Grundstück

Parken auf Privatgrund: Hier kann es wichtig sein, wie lange.
Grundsätzlich ist das Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobil auf dem eigenen Grundstück zeitlich unbegrenzt möglich. Ob dafür ein ausgewiesener Stellplatz vorgeschrieben ist, hängt von den Stellplatzverordnungen der jeweiligen Landesbauordnungen ab.
Nachbarn können sich nicht aus rein optischen Gründen beschweren. Für ein gutes Miteinander empfiehlt es sich dennoch, vorher abzuklären, ob das Fahrzeug im Alltag stören könnte.
Beim öffentlichen Recht unterscheiden sich die Vorgaben je nach Bundesland oder Gemeinde. Ein Beispiel: In München sind aus gestalterischen Gründen nicht einmal Fahrradschuppen in Vorgärten erlaubt.
Ein kurzer Exkurs: In einzelnen Fällen stuften Gemeinden das dauerhafte Abstellen eines Wohnwagens auf privatem Grund als weitgehend ortsfeste Nutzung ein. Dadurch kann Baurecht relevant werden. Da bauliche Anlagen – insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Wohnraum stehen – genehmigungspflichtig sein können, lohnt sich eine vorherige Nachfrage bei der Gemeinde, um Klarheit zu schaffen und spätere Konflikte zu vermeiden.
Sonderfall Saisonkennzeichen
Achtung: Bei einem Saisonkennzeichen gilt dieselbe Grundregel wie bei Pkw – ohne gültiges Kennzeichen darf weder Wohnmobil noch Wohnwagen im öffentlichen Raum stehen. Trotz der vielen Vorteile eines Saisonkennzeichens sollte dieser Punkt unbedingt im Blick bleiben.
Ohne gültige Zulassung besteht außerdem kein Versicherungsschutz. Auch ein abgestelltes Fahrzeug kann Schäden verursachen, etwa durch herabfallende Äste oder Rollbewegungen. Falls keine andere Möglichkeit besteht, lässt sich für die standfreie Zeit über eine sogenannte Ruheversicherung nachdenken. Sie deckt Schäden ab, die durch das geparkte Fahrzeug entstehen könnten.
Wichtig: Eine Ruheversicherung ersetzt keine Zulassung und erlaubt das Parken im öffentlichen Raum nicht. Sie kommt nur für das Abstellen auf privatem Grund infrage. Läuft das Saisonkennzeichen ab, ist Parken außerhalb des Privatgrundstücks nicht erlaubt.
Falsch geparkt mit Wohnwagen oder Wohnmobil: Bußgelder
Grundsätzlich orientieren sich die Bußgelder für falsch abgestellte Wohnmobile oder Wohnwagen an den üblichen Sätzen für Pkw. Zusätzliche Aufschläge wegen Größe oder Fahrzeugart sind nicht vorgesehen.

Wohnwagen ordentlich abstellen
Beispiele für mögliche Bußgelder
Regelmäßiges Parken eines Fahrzeugs über 7,5 t in einem Bereich mit Parkverbot zu dieser Zeit: 30 €
Parken auf einem Gehweg (Zeichen 315), der nur für Fahrzeuge bis 2,8 t freigegeben ist, obwohl das eigene Fahrzeug schwerer ist: 10 €
– mit Behinderung: 15 €
– länger als 3 Stunden: 20 €
– länger als 3 Stunden mit Behinderung: 30 €
Parken auf einem Parkplatz (Zeichen 314), obwohl ein Zusatzzeichen das Parken für bestimmte Fahrzeuge ausschließt: 10 €
– mit Behinderung: 15 €
– länger als 3 Stunden: 20 €
– länger als 3 Stunden mit Behinderung: 30 €
Quelle: bussgeldkatalog.net/wohnmobil-parken
Wo steht das Campingfahrzeug im Alltag?
Viele Camper haben eigene Erfahrungen mit dem Abstellen im öffentlichen Raum, auf dem privaten Grundstück oder auf angemieteten Stellplätzen. Hinweise, Tipps oder besondere Erlebnisse können in den Kommentaren geteilt werden.
Zum Schluss noch ein Gedanke: Das längere Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobil kann je nach Wohnsituation aufwendig sein und gelegentlich zu Konflikten führen. Wer sich erst mit dem Gedanken an die Anschaffung eines Freizeitfahrzeugs beschäftigt, kann auch über ein Mietfahrzeug nachdenken. Dadurch entfällt das Problem der dauerhaften Stellplatzsuche vollständig.

7 Kommentare
Hallo
Mein Nachbar parkt sein Wohnmobil auf seinem Grund direkt vor seiner Garage und vor unserem Wohnzimmer Fenster. Dadurch kann er seine Garage nicht mehr nutzen und wir haben es dunkel. Die Garage ist jetzt für Fahrräder und sonstigen Sachen für den Garten. ER hat zu dem noch 2 PKW auf seinem Grund stehen. Wie ist das mit der Garage? Sollte die nicht nutzbar für PKW sein? Weil ansonsten könnte er das Wohnmobil auf seinen Grund an anderer Stelle parken.
Unklar bleibt aus meiner Sicht: Wenn ich das Womo kirrekt abgestellt habe in Sinne Eurer Hinweise, darf ich dann jederzeit mich darin aufhalten, schlafen essen usw.? Wann gilt es als Campen, vor allem in dieser Kontaktvermeidungszeit während der Pandemie? Auf einem Privatgrund – und sei es nicht der Eigene, z.B. ein Klinikparkplatz, wo och geduldet bin – dürfte es doch niemand etwas angehen, oder?
Sehr gut!
Mit klaren und sehr verständlichen Worten beschrieben um was es geht.
Weiter so!
Vielen Dank an Euch
Es ist immer schön zu wissen was es Alles gibt. Vielen Dank ACSI
Leider haben wir nun viel Zeit , aber da sind alle Camper und Tramper in ganz EU betroffen .
Schön das ACSI sich gemeldet hat und ich bedanke mich für die Tipps . Wir sehen uns , wenn’s wiederlos geht !
sehr gut beschrieben
Vielen Dank, Herr Lipfert!